Fr, 08.10.2021 , 15:21 Uhr

Ab Montag gilt die neue Testverordnung

Ab kommenden Montag. dem 11. Oktober 2021, gilt die neue Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Damit gibt es ab diesem Zeitpunkt keinen kostenlosen Bürgertest mehr. Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle.

Hintergrund davon ist, dass mittlerweile allen Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, sofern nicht im Einzelfall eine Impfung aus medizinischen Gründen ausscheidet.

Folgende Menschen haben auch nach dem Ende der allgemeinen kostenlosen Bürgertestung am 11. Oktober 2021 die Möglichkeit, sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest in den kommunalen Testzentren testen zu lassen:

– Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.

Nachweis: Ausweis

– Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen
Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.

Nachweis: Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses im Original, Mutterpass

– Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig (zwischen 12 und 18 Jahre) sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere ab dem 2. Schwangerschaftsdrittel. Für Stillende und „vormals Schwangere“ gibt es eine dreimonatige Übergangsfrist bis zum 10.12.2021.

Nachweis: Ausweis, Mutterpass oder ärztliches Attest im Original

– Auch Studierende, die mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos testen lassen.

Nachweis: Immatrikulationsbescheinigung und Impfnachweis

– Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Nachweis: Teilnahmebestätigung der Studien-Verantwortlichen

– Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Quarantäne begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen,
wenn die Testung zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.

Nachweis: Schreiben des Gesundheitsamtes

– Besucher, Patienten, Bewohner und Betreute von stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie für Besucher und Bewohner von stationären
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Nachweis: Bescheinigung der Einrichtung

– Beschäftigte von z.B. Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen, Dialyseeinrichtungen oder ambulante Pflegediensten, ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe

Nachweis: Bescheinigung des Arbeitgebers, Beschäftigtenausweis

– Schnupfenkinder (leicht symptomatische Kinder)

Folgende Menschen haben die Möglichkeit sich mindestens einmal die Woche kostenlos mit einem Schnelltest oder PCR-Test in den kommunalen Testzentren testen zu lassen:

– Kontaktpersonen, bei einem Warnhinweis der Corona-Warn-App, bei Ausbruchsgeschehen und PCR-Bestätigungstestungen. (nach einem positiven Schnelltest)

Nachweis: Schreiben vom Gesundheitsamt oder Warnhinweis der Corona Warn-App, Nachweis über positiven Testbefund

– Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten und stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

Nachweis: Bescheinigung des Arbeitgebers, Beschäftigtenausweis

– Personen, die in einem Krankenhaus stationär oder ambulant behandelt werden sollen oder in eine Pflegeeinrichtung aufgenommen werden sollen.

Nachweis: Nachweis der Einrichtung über die Aufnahme

Personen mit Corona-Symptomen müssen sich wegen einer Testung an einen niedergelassenen Arzt wenden!

Fällt ein Selbsttest daheim positiv aus, besteht ein Anspruch auf einen PCR-Test. Das Bundesgesundheitsministerium empfiehlt, in einem solchen Fall einen Termin beim Hausarzt zu machen oder sich unter der Telefonnummer 116117 zu melden.

(vl)

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