Mi, 06.05.2020 , 09:39 Uhr

Amberg/Weiden: Justizbetrieb trotz Corona

Die Justiz ist die tragende Säule des Rechtsstaats, deshalb kann sie auch während der Coronkrise nicht die Arbeit einstellen. Aber es müssen bestimmte Hygieneregeln eingehalten werden, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren.

Für die Gerichte und Staatsanwaltschaft im Landgerichtsgebäude in der Regierungsstraße 8-10 in Amberg bedeutet das konkret:

1.
Der Publikumsverkehr wird auf das Nötigste beschränkt. Das Gerichtsgebäude ist nur bei dringenden Anliegen oder für die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen aufzusuchen. Ladungen muss Folge geleistet werden. Es wird empfohlen, die Ladung bei sich zu führen, um sie vorzeigen zu können.

2.
Ab 6. Mai 2020 gilt: Ab Betreten des Gebäudes haben alle Personen für die Dauer des Aufenthalts im Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, welche mitgebracht werden muss. Besucher und Verfahrensbeteiligte müssen auch beim Betreten von Dienstzimmern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dienstzimmer können nur nach vorheriger Anmeldung betreten werden. Die Mitarbeiter werden dann ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

3.
Bei Betreten des Gebäudes wird Besuchern und Beteiligten (z. B. Anwälten, Parteien, Zeugen und Sachverständigen) mit einem kontaktlosen Gerät Fieber gemessen. Wer Fieber hat, darf das Gebäude nicht betreten. Über die Zurückweisung eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der Vorsitzende.

4.
Ferner müssen Besucher und Beteiligte eine Selbstauskunft ausfüllen, um evtl. auch aufgrund dieser Angaben erkennbar kranke Personen zurückweisen zu können.

5.
Im Eingangsbereich werden alle gebeten, sich an den aufgestellten Hygienespendern die Hände zu desinfizieren.

6.
Im Gebäude ist zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

7.
Der Aufzug sollte möglichst immer nur von einer Person benutzt werden und ist vorrangig Personen vorbehalten, die auf diesen zwingend angewiesen sind.

8.
In den Sitzungssälen entscheiden die Vorsitzenden Richter in richterlicher Unabhängigkeit, ob und in welchem Umfang eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Auch die Anordnung, eine Maske abzunehmen liegt in der Entscheidungskompetenz der Richter.

9.
Im Sitzungssaal werden von den Vorsitzenden Anordnungen getroffen, um den Mindestabstand einzuhalten. Entscheidungen, welche die einzelnen Sitzungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal betreffen, trifft jeweils der Vorsitzende.

10.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen möglichst schriftlich, per Mail oder telefonisch vorzutragen.

11.
Ob und wann Gerichtstermine stattfinden, entscheiden die Richterinnen und Richter in Ausübung ihrer richterlichen Unabhängigkeit. Maßgeblich ist die Entscheidung im jeweiligen Einzelfall, die sich auch an den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Bitte informieren Sie sich in Zweifelsfällen auf der Webseite des Gerichts oder unter 09621/3700

12.
Gerichtsverhandlungen bleiben, dort wo es die Prozessordnung so vorsieht, weiter öffentlich. Nach den Gegebenheiten vor Ort wird die Zahl der Zuschauer so beschränkt, dass eine Ansteckungsgefahr im Publikumsbereich reduziert wird. Im eigenen Interesse sollten Sie auch hier soweit möglich einen Abstand zu anderen Personen einhalten. Entscheidungen, welche die einzelnen Sitzungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal betreffen, trifft jeweils der Vorsitzende.

Die Entwicklung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus ist äußerst dynamisch, so dass sich auch kurzfristig Veränderungen ergeben können. Die Öffentlichkeit wird dann auf unserer Homepage darüber informiert.

(Quelle: Pressemitteilung Landgericht Amberg)

 

Für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft im Weidener Justizgebäude gelten ähnliche Vorkehrungen:

1. Publikumsverkehr
Der Publikumsverkehr wird auf das Nötigste beschränkt. Die Gerichtsgebäude sind nur bei dringenden Anliegen oder für die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen aufzusuchen.
Ladungen muss Folge geleistet werden. Es wird empfohlen, die Ladung bei sich zu führen, um sie vorzeigen zu können.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ihre Anliegen möglichst schriftlich, per Mail oder telefonisch vorzutragen.

2. Mund-Nasen-Bedeckung
Ab 11. Mai 2020 gilt: Beim Betreten des Gebäudes und in den öffentlich zugänglichen Bereichen (Flure, Lichthöfe, Toiletten usw.) haben alle Personen, die sich im Gebäude aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, welche mitgebracht werden muss. Besucher und Verfahrensbeteiligte müssen auch beim Betreten von Dienstzimmern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Dienstzimmer können nur nach vorheriger Anmeldung betreten werden. Die Mitarbeiter werden dann ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

3. Fiebermessen bei begründetem Anlass
Bei Betreten des Gebäudes wird Besuchern und Beteiligten (z. B. Anwälten, Parteien, Zeugen und Sachverständigen) bei begründetem Anlass mit einem kontaktlosen Gerät Fieber gemessen. Wer Fieber hat, darf das Gebäude nicht betreten. Über die Zurückweisung eines Verfahrensbeteiligten entscheidet der Vorsitzende.

4. Selbstauskunft
Ferner müssen Besucher und Beteiligte eine Selbstauskunft ausfüllen, um evtl. auch aufgrund dieser Angaben erkennbar kranke Personen zurückweisen zu können.

5. Hygieneregeln
Im Eingangsbereich werden alle gebeten, sich an den aufgestellten Hygienespendern die Hände zu desinfizieren.
Im Gebäude ist zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

6. Ablauf von Sitzungen
In den Sitzungssälen entscheiden die Vorsitzenden Richter in richterlicher Unabhängigkeit, ob und in welchem Umfang eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Auch die Anordnung, eine Maske abzunehmen liegt in der Entscheidungskompetenz der Richter.
Im Sitzungssaal werden von den Vorsitzenden Anordnungen getroffen, um den Mindestabstand einzuhalten. Entscheidungen, welche die einzelnen Sitzungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal betreffen, trifft jeweils der Vorsitzende.
Gerichtsverhandlungen bleiben, dort wo es die Prozessordnung so vorsieht, weiter öffentlich.
Nach den Gegebenheiten vor Ort wird die Zahl der Zuschauer so beschränkt, dass eine Ansteckungsgefahr im Publikumsbereich reduziert wird. Im eigenen Interesse sollten Sie auch hier soweit möglich einen Abstand zu anderen Personen einhalten (Stühle freilassen). Entscheidungen, welche die einzelnen Sitzungen und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal betreffen, trifft jeweils der Vorsitzende.

(Quelle: Pressemitteilung Landgericht Weiden)

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