Di., 21.11.2023 , 14:25 Uhr

OTV-Steuertipp

Außergewöhnliche Belastungen

„Außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung angeben? Wir zeigen Ihnen heute worauf Sie achten müssen.

Wer seine Steuererklärung macht, der ist zwangsläufig auch schon auf die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ gestoßen. Worum es dabei geht? Unsere Steuerexpertin Julia Graml klärt auf. „Das Finanzamt definiert als außergewöhnliche Belastungen beispielsweise Krankheitskosten, Pflegekosten, bei Behinderungen den Grad der Behinderung. Gegebenenfalls können auch Bestattungskosten darunter fallen.“ Dafür müssen die Bestattungskosten höher liegen, als das Erbe. Ein Beispiel: Liegen die Bestattungskosten bei 5.000€ und das Erbe bei 2.000€. Dann können die 3.000€ Differenz als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Wichtig ist, dass bei Medikamenten immer ein Rezept vorliegt. Ohne Rezept ist es sehr gut möglich, dass das Finanzamt mir die angegebenen Krankheitskosten streicht. Außerdem: bis zu einem gewissen Betrag müssen alle Kosten selber bezahlt werden. „Das nennt das Finanzamt zumutbare Belastungen“, so Julia Graml.

Um auf Nummer sicher zu gehen lohnt sich auf jeden Fall der Gang zum Steuerberater ihres Vertrauens.

(ac)

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