Mi., 17.03.2021 , 10:34 Uhr

Bayern: Nachbesserung bei Wirtschaftshilfen für Brauereigaststätten

Bei den Wirtschaftshilfen für Unternehmen mit angeschlossenen Gaststätten wurde nachgebessert. Künftig sind auch Brauereigaststätten, Vinotheken mit Weingütern und Straußwirtschaften antragsberechtigt.

Das hat die bayerische Staatskanzlei bekannt gegeben. Zusammen mit dem Bund habe man ein neues Konzept erarbeitet, um die Situation für etwa Brauereigaststätten zu entschärfen. Die können nun nämlich die November- und Dezemberhilfe beantragen, ohne dass der Umsatz des angeschlossenen Unternehmens dabei berücksichtigt wird. Das heißt: Wenn beispielsweise eine Brauerei eine angeschlossene Wirtschaft hat, dann war zuvor der Umsatz der Brauerei auch mit dem Umsatz der Wirtschaft verrechnet worden.

Das bedeutete: selbst wenn die Gaststätte geschlossen war, waren die Betreiber nicht berechtigt, einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen, wenn das angeschlossene Unternehmen  – also die Brauerei – weiter entsprechend hohe Umsätze machte. Damit fielen solche Wirtschaften durch das Raster und waren in ihrer Existenz bedroht. Nun aber dürfen Anträge unabhängig vom Umsatz des Unternehmens gestellt werden. Brauereigaststätten, Weingüter und Straußwirtschaften werden bei den Wirtschaftshilfen jetzt behandelt wie Gaststätten ohne angeschlossenes Unternehmen.

Wichtiger Erfolg für bayerische Wirtshaustradition

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder sagte dazu:

Das ist ein wichtiger Erfolg für die bayerischen Brauereigaststätten. Gemeinsam mit dem Bund haben wir diese Lösung auf den Weg gebracht. Dafür Dank an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Die Brauereigaststätten stehen für unser Lebensgefühl und prägen Bayerns Kulturlandschaft. Der jetzt erleichterte Zugang zur November- und Dezemberhilfe wird ihnen helfen, die schwere Belastung durch die Corona-Pandemie zu lindern.

Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten. (eg)

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