Di., 21.06.2022 , 12:20 Uhr

Steuertipp

Die Kleinunternehmerregelung

Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes regelt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht.

Paragraph 19 des Umsatzsteuergesetzes regelt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Vor allem für Freiberufler und Gründer interessant. Doch worum geht’s? Steuerberater Wolfgang Streich aus Amberg erklärt:

Kleinunternehmer ist, wer früher einen Umsatz von maximal 17.500 Euro hatte und jetzt neuerdings von 22.000 Euro. Alle Umsätze, die unter diesem Betrag liegen, können umsatzsteuerfrei behandelt werden, vorausgesetzt, ich überschreite im Jahr diese Grenze nicht.

Überschreite ich die jährliche Grenze von 22.000 Euro, dann gilt ab dem Folgejahr automatisch die Regelbesteuerung.

Sinnvoll ist die Kleinunternehmerregelung dann, wenn man keine größeren Investitionen tätige. „Wenn ich Investitionen tätige, bekomme ich die Umsatzsteuer vom Finanzamt dementsprechend erstattet. Da muss man dann schon überlegen, ob man nicht doch zur Regelbesteuerung übergeht“, erklärt Wolfgang Streich. Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist der deutlich geringere Bürokratieaufwand.

Generell gilt: Wer sich unsicher ist, ob die Kleinunternehmerregelung für ihn sinnvoll ist, für den lohnt sich der Gang zum Steuerberater. „In solchen Fällen, wenn ich ein Unternehmen gründe und entscheiden muss, ist es ein Kleinunternehmen oder nicht, dann lohnt es sich immer sich vorher steuerlichen Rat zu holen, damit auch die richtige Wahl getroffen werden kann. Wenn ich nämlich von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung übergehe, habe ich Fristen zu beachten. Ich kann dann nicht ohne weiteres zurück“, erklärt Steuerberater Wolfgang Streich.

(ac)

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