Di., 15.10.2024 , 12:46 Uhr

OTV-Steuertipp

Dienstwagen privat nutzen – OTV Steuertipp

Den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen kann Vorteile mit sich bringen. Allerdings gibt es steuerlich ein paar Dinge zu beachten.

Auf den deutschen Straßen sind rund 5 Millionen PKW unterwegs, die auf einen gewerblichen Halter zugelassen sind. Diese Dienstwagen dürfen vom Mitarbeiter oft auch privat gefahren werden. Praktisch für den Arbeitnehmer weil er sich kein eigenes Auto kaufen muss. Allerdings bekommt man das Auto nicht „geschenkt“ vom Arbeitgeber. Die private Nutzung muss versteuert werden, weil sie einen geldwerten Vorteil darstellt. Dieser lässt sich über zwei Wege bestimmen. Das Fahrtenbuch oder die 1%-Methode.

Fahrtenbuch oder 1%-Methode?

Für den Arbeitnehmer stellt sich natürlich die Frage: Welche der beiden Methoden wende ich an. Eine gute Nachricht vorab: Das Vorgehen kann jährlich gewechselt werden. Eine pauschale Antwort auf die Frage was ist besser gibt es nicht. Das muss von Fall zu Fall individuell berechnet werden. Beim Fahrtenbuch ist wichtig, dass wirklich jede einzelne Fahrt unverfälscht aufgezeichnet wird. Es müssen alle Dienstfahrten, alle Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und alle Privatfahrten erfasst werden. Wer viel privat mit dem Dienstwagen fährt, für den lohnt sich eher die 1%-Methode.

Bei der 1%-Methode ist der Bruttolistenpreis des Autos die Grundlage. Zum besseren Verständnis hier ein Rechenbeispiel:

Angenommen der Bruttolistenpreis des Autos liegt bei 33.000€. 1% für die private Nutzung wären dann 330€. Hinzukommt pro Monat noch der Arbeitsweg mit 0,03% des Listenpreises pro Kilometer. Bei einem Arbeitsweg von 25km wären das in unserem Beispiel 247,50€. Macht in Summe einen geldwerten Vorteil pro Monat von 577,50€. Und um diesen Betrag erhöht sich der steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn pro Monat.

Vorteil E-Auto

Nicht nur privat auch dienstlich hat ein E-Auto steuerliche Vorteile. Ist der Dienstwagen ein E-Auto, dann wird statt 1% nur 0,25% des Bruttolistenpreises berechnet, sprich nur ein Viertel. Handelt es sich um ein Hybridfahrzeug werden 0,5% berechnet. Voraussetzung: Der Bruttolistenpreis liegt bei maximal 60.000 Euro.

(ac)

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