Di, 01.06.2021 , 07:00 Uhr

Einkaufen während Corona: Wo ist was möglich?

Das Einkaufen ist seit Corona kompliziert geworden: Je nach Inzidenzwert gelten andere Regeln. Hier gibt es einen Überblick darüber, wo was gilt.

Die Bundesnotbremse hat die Regeln für das Einkaufen in den Geschäften verändert. Jetzt ist das sogenannte Click and Meet, also das Einkaufen nach Terminvereinbarung, nur noch bis zu einem 7-Tage-Inzidenzwert von 150 erlaubt - vorher lag die Grenze bei 200. Dann wird aber auch noch ein negativer Coronatest notwendig. Dabei darf nun auch ein PCR-Schnelltest nicht älter als 24 Stunden sein - anstelle von 48 Stunden. Antigenschnell- oder Selbsttests durften bisher schon maximal 24 Stunden alt sein.

Grundsätzlich gilt in den Kommunen mit einer Inzidenz über 100: Es dürfen nur noch halb so viele Kunden wie bisher in die Geschäfte. Das bedeutet, ein Kunde pro 20 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde pro 40 Quadratmeter für die übrige Verkaufsfläche.

OTV-Shopping-Überblick:

Stand: 05.06.2021

Rot:
Diese Stufe gilt für alle Kommunen mit einer Inzidenz über 150. Hier ist nur Click and Collect erlaubt. Ware, die Sie per Telefon oder Mail vorbestellt haben, dürfen Sie vor Ort abholen.

Orange:
Liegt der Inzidenzwert eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 150, ist Click and Meet in Verbidnung mit einem negativen Corona-Test möglich. Ab sofort darf aber auch ein PCR-Test nicht älter as 24 Stunden sein.

Gelb:
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist das Einkaufen nach Terminvereinbarung auch ohne Corona-Test möglich.

Grün:
In Kommnen mit einem Inzidenzwert unter 50 müssen beim Einkaufen keine Besonderheiten beachtet werden. Abstand, Maske und Hygienekonzept gelten aber weiterhin.

Änderungen von Inzidenzwert abhängig

Lockerungen oder Verschärfungen sind jeweils von der 7-Tage-Inzidenz der einzelnen Kommunen abhängig. Liegt der Wert drei aufeinanderfolgende Tage über oder  fünf aufeinanderfolgende Tage unter einem Grenzwert, muss das Landratsamt das noch an diesem Tag oder spätestens am darauffolgenden Tag bekannt machen. Ab dem fünften bzw. siebten Tag treten dann die entsprechenden Verschärfungen oder Lockerungen in Kraft.

(vl)

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