Der Paragraf 217 des Strafgesetzbuches sagte bislang: „Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Die Karlsruher Richter des Bundesgerichtshofs kippten vergangene Woche diesen Sterbehilfe-Paragrafen. Er ist damit nichtig. Das dürfe nicht sein, heißt es in der Kirche und in der Hospizbewegung. (tb)