Mo., 25.11.2024 , 14:29 Uhr

Mit explosiver Fracht unterwegs - Bundespolizei Waidhaus stellt 42 Kilogramm Pyrotechnik in einem Pkw sicher

Mit hochexplosiver Fracht im Kofferraum haben Beamte der Bundespolizeiinspektion Waidhaus am Samstag (23. November) einen Feuerwerksliebhaber in Waldsassen erwischt. Weil er 42 Kilogramm erlaubnispflichtige Pyrotechnik nach Deutschland geschmuggelt hatte, leiteten die Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.
Die Beamten staunten nicht schlecht als sie den Kofferraum des Pkw öffneten. Dieser war bis zum Rand mit Pyrotechnik gefüllt. Insgesamt 42 Kilogramm Knaller, Böller und Raketen hatte der 20-jährige Deutsche auf seiner Einkaufstour in Tschechien gekauft. Da er keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besaß, war die Einfuhr der Feuerwerkskörper nach Deutschland strafbar. Die Beamten stellten die explosive Fracht sicher und leiteten gegen den 20-Jährigen ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein.
In neun weiteren Fällen beschlagnahmten die Bundespolizisten am Samstag weitere 18 Kilogramm erlaubnispflichtiger Pyrotechnik. In allen Fällen erstattet die Bundespolizei Strafanzeige.

Die Bundespolizei warnt vor dem Kauf von Feuerwerkskörpern in Tschechien

Die Bundespolizeiinspektion Waidhaus warnt vor dem Kauf von verbotenen und erlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern in Tschechien.
Allein in 2023 stellte die Bundespolizei Waidhaus 233 Strafanzeigen wegen der Einfuhr von erlaubnispflichtigen Feuerwerkskörpern. Dabei stellten die Beamten 870 Kilogramm Böllern, Raketen und Tischfeuerwerke sicher.
Die Einkaufstour an grenznahen Märkten in Tschechen endet allzu oft mit einer Strafanzeige bei der Bundespolizei. Vor allem wenn es um Feuerwerkskörper und Pyrotechnik geht. Das Angebot ist groß. Böller wie „Salute“ und „La Bomba“ sind mit verlockenden Preisen für das alljährliche Sylvester-Feuerwerk günstig zu erwerben. Doch viele der vermeintlichen Schnäppchen sind in Deutschland verboten und unterliegen den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes.

Was ist erlaubt und was ist verboten?

In Deutschland sind nur Feuerwerkskörper erlaubt, die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen wurden. Diese verfügen über ein entsprechendes Zulassungszeichen (z. B. CE-Kennzeichnung, vierstellige Registriernummer) und Gebrauchshinweise in deutscher Sprache. Bei Feuerwerk ohne dieses Prüfzeichen können mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff selbst bei korrekter Anwendung zu schwersten Verletzungen führen. Zerfetzte und abgetrennte Finger und Hände sind dabei keine Seltenheit. Nicht zugelassene Feuerwerkskörper sind empfindlich gegen Reibung, statische Aufladung und Erschütterungen.
Feuerwerkskörper sind in Deutschland in vier Kategorien unterteilt: Tischfeuerwerke, Knallerbsen und Wunderkerzen fallen unter die erlaubnisfreie Kategorie F1. Auch Böller, Raketen und Feuerwerke mit der Kennzeichnung F2 sind mit der zugelassenen BAM- und CE-Kennzeichnung erlaubnisfrei.
Die Gruppen F3 und F4 sind in Deutschland nur mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu erwerben, einzuführen und zu benutzen.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund die Einfuhr nicht zugelassener und erlaubnispflichtiger Feuerwerkskörper unter Strafe gestellt.

Die Bundespolizei warnt vor gefälschten Produkten

Auch wenn die Kategorien F1 und F2 in Deutschland zulässig sind, kursieren eine Vielzahl von pyrotechnischen Produkten mit gefälschter F-, BAM- und CE-Kennzeichnungen. Diese sind nur schwer erkennbar und unterliegen den Bestimmungen des deutschen Sprengstoffgesetzes.
Die Bundespolizei leitet bei entsprechenden Feststellungen Strafverfahren ein, die nicht zuletzt in empfindlichen Geldstrafen enden. Für wenige Kilogramm Feuerwerkskörper können somit mehrere Tausend Euro fällig werden.

(exb)

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