Di., 16.04.2024 , 14:03 Uhr

Amberg

OTV-Steuertipp – Fort- und Weiterbildungskosten geltend machen

Von Fort- und Weiterbildungen auch steuerlich profitieren? Das geht! Unsere Steuerexperten verraten Ihnen auf was sie dabei achten müssen. Heute in unserem OTV-Steuertipp.

Wer heutzutage beruflich weiterkommen will, der kommt meist um Fort- und Weiterbildungen nicht herum. Die bringen einen aber nicht nur die Karriereleiter hoch, sondern können sich auch positiv beim Finanzamt auswirken. Die anfallenden Kosten lassen sich nämlich von der Steuer absetzen.

Fortbildungskosten sind Werbungskosten
Fort- und Weiterbildungskosten fallen beim Finanzamt in der Steuerklärung unter die Werbungskosten. Hier gibt es den Arbeitnehmerpauschbetrag. Der liegt bei 1230€. Den kann ich immer geltend machen. Damit es sich auch lohnt die Fortbildungskosten anzugeben, sollte der Arbeitnehmerpauschbetrag mit den Fortbildungskosten überschritten werden. Außerdem ist es wichtig alle Belege aufzuheben und genau Buch zu führen. „Man sollte auch aufschreiben wie oft man gefahren ist, ob man eine Lerngemeinschaft hatte, an wie vielen Tagen ich auswärtig unterwegs war. Es gibt den Verpflegungsmehraufwand. Alles über acht Stunden kann ich wieder im Pauschbetrag geltend machen“, erklärt Steuerberaterin Julia Graml. „Am Besten alle Kosten der Weiterbildung inklusive Beleg sammlen, dann kann man am Ende des Jahres prüfen, was man davon ansetzen kann.“

Ganz wichtig ist auch, dass man dem Finanzamt gegenüber nur Kosten geltend machen kann, die man auch selber getragen hat. Deshalb muss man ganz genau darauf achten, dass nichts doppelt angegeben wird. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Anteil an den Kosten übernommen hat. Diesen Anteil kann man dann nicht mehr von der Steuer absetzen.

(ac)

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