Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat im Rahmen Ihrer Ermittlungen gegen Oberbürgermeister Wolbergs einen weiteren Teilermittlungskomplex abgeschlossen und das Verfahren gegen ihn und einen mitbeschuldigten Journalisten eingestellt.
In diesem Ermittlungsverfahren lag dem Beschuldigten Wolbergs zur Last, nichtöffentliche Protokolle von Aufsichtsratssitzungen der Stadtbau GmbH im Sommer 2016 an den mitbeschuldigten Journalisten herausgegeben zu haben, um eine ihm gewogene, positive Berichterstattung durch diesen zu erreichen. Der Journalist soll in der Folge dem Oberbürgermeister eine von diesem beeinflussbare Berichterstattung versprochen haben, indem dieser entscheiden könne, was recherchiert und geschrieben werden oder worüber nicht berichtet werden solle. Der Beschuldigte Wolbergs soll dieses Versprechen ausdrücklich angenommen haben.
Dem Beschuldigten Wolbergs lag deshalb Verletzung des Dienstgeheimnisses und Bestechlichkeit, dem Journalisten lag demgegenüber Bestechung zur Last.
Das Verfahren wurde nunmehr eingestellt, da die durchgeführten Ermittlungen den bestehenden Tatverdacht nicht erhärtet haben.
Für eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit und Bestechung genügt bereits die Zuwendung eines sogenannten immateriellen Vorteils, worunter nach herrschen-der Auffassung in der juristischen Fachliteratur auch eine wohlwollende, insbesondere beeinflussbare Medienberichterstattung fällt, da hierdurch eine soziale Besserstellung der begünstigten Person herbeigeführt werden kann.
Es konnte jedoch vorliegend nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Verurteilungswahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass dieser Vorteil gerade im Hinblick auf die Verletzung des Dienstgeheimnisses versprochen bzw. gewährt wurde. Zwar haben die Ermittlungen ergeben, dass der Beschuldigte Wolbergs dem Journalisten die nichtöffentlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen ist jedoch zugunsten der Beschul-digten davon auszugehen, dass der Journalist aufgrund einer bereits bestehenden Gewogenheit gegenüber Oberbürgermeister Wolbergs und nicht im Hinblick auf den Erhalt vertraulicher Protokolle gehandelt hat. Das Vorliegen einer für die Strafbarkeit erforderlichen sogenannten Unrechtsvereinbarung ist daher nicht nachweisbar.
Obgleich die Herausgabe nichtöffentlicher Protokolle von Aufsichtsratssitzungen der Stadtbau GmbH durch den Beschuldigten Wolbergs nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Geheimnisverletzung und damit eine rechtswidrige Diensthandlung darstellt, war das Verfahren auch wegen des Vorwurfs der Verlet-zung von Dienstgeheimnissen einzustellen, da nach den geführten Ermittlungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Preisgabe der internen Informationen wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden. Diese weitere Vo-raussetzung für eine Strafbarkeit der Geheimnisverletzung wird nach höchstrich-terlicher Rechtsprechung zwar bereits als gegeben erachtet, wenn das Vertrauen der Allgemeinheit in die Überparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähig-keit der öffentlichen Verwaltung erschüttert wird. Vorliegend konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die betroffenen Dienstgeheimnisse so gewichtig waren, dass durch den bloßen Umstand der unbefugten Preisgabe bereits das Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit erschüttert wird.
Das Ermittlungsverfahren betreffend diesen Teilkomplex war daher gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung einzustellen.
(Pressestelle Staatsanwaltschaft Regensburg)