Di., 20.10.2020 , 11:14 Uhr

Steuertipp: Kurzarbeitergeld - Gefahr vor Steuernachzahlung

Die Gefahr von einer Steuernachzahlung. Die droht möglicherweise manchen Arbeitnehmern, die in diesem Jahr coronabedingt in Kurzarbeit waren.

Kurzarbeitergeld - es war für zehntausende Arbeitnehmer in Bayern eine wichtige Unterstützung und ist es teilweise bis heute. Konkret springt beim Kurzarbeitergeld der Staat ein: Er übernimmt einen Teil der Differenz zum regulären Entgelt. Doch die Kurzarbeit hat nicht nur geholfen, den ein oder anderen Arbeitsplatz zu retten, sondern sie hat und wird auch an anderer Stelle Spuren hinterlassen. Beispielsweise bei der Einkommenssteuererklärung.

So sei beispielsweise jeder, der Kurzarbeitergeld erhalten hat, verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, betont Wolfgang Streich. Er ist Steuerberater in Amberg. Kurzarbeitergeld müsse dabei in der Anlage N angegeben werden – dies geschehe bei der elektronischen Steuererklärung jedoch normalerweise automatisch. Und auch der Arbeitgeber sei verpflichtet die Kurzarbeit an das Finanzamt zu melden.

Und noch etwas sollte der Steuerpflichtige beachten: Durch das Kurzarbeitergeld kann es unter Umständen zu einer Steuernachzahlung zum Ende des Steuerjahres kommen. Der Grund: Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Mehr Informationen dazu gibt es im Video.

Zum Hintergrund:
Beinahe 120.000 Anzeigen auf Kurzarbeitergeld waren im März und April 2020 in Bayern eingegangen. Die Anzeigen beziehen sich dabei auf 1,76 Millionen Beschäftigte. Das gab das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales bekannt. Auch in der Oberpfalz waren nicht wenige Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen.

(nh)

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