Di., 21.01.2020 , 10:52 Uhr

Steuertipp: Steuerentlastungen bei Behinderung

Beinahe jeder zehnte Bürger Deutschlands ist schwer behindert. Von einer Schwerbehinderung spricht man, wenn der Grad der Behinderung bei 50 Prozent oder darüber liegt. Konkret waren im Jahr 2017 9,4 Prozent der gesamten Bevölkerung in Deutschland schwerbehindert – so die Angaben des Statistischen Bundesamtes. Egal wie hoch der Behindertengrad ist: Eine Behinderung bedeutet immer auch Einschränkungen.

Das weiß auch der Fiskus und gibt Steuererleichterungen. So können beispielsweise Behinderten-Pauschbeträge angesetzt werden. Diese werden nach dem Grad der Behinderung gestaffelt. Die genauen Beträge gibt es im Einkommensteuergesetz.

Grad der Behinderung Pauschbetrag
25 bis 30 310 Euro
35 bis 40 430 Euro
45 bis 50 570 Euro
55 bis 60 720 Euro
65 bis 70 890 Euro
75 bis 80 1.060 Euro
85 bis 90 1.230 Euro
95 bis 100 1.420 Euro

Quelle: (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG):

Doch manchmal kann es sinnvoll sein, auf den Behinderten-Pauschbetrag zu verzichten – und stattdessen die behinderungsbedingten Kosten einzeln anzusetzen. Und zwar dann, wenn die einzelnen Kosten den Pauschbetrag übersteigen, erklärt Steuerberater Wolfgang Streich.

Jedoch schließe die eine Möglichkeit die andere aus. Zudem verlange das Finanzamt immer eine ärztliche Begutachtung, ehe es möglich ist, Kosten für die Behinderung oder den Pauschbetrag anzusetzen. Zudem müssen etwaige Erstattungen von beispielsweise der Krankenkasse gegengerechnet werden. Weitere Tipps des Steuerberaters gibt es im Steuertipp. (nh)

 

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