Fr, 16.04.2021 , 14:34 Uhr

Tirschenreuth: Inzidenz unter 100 - Lockerungen ab Sonntag

Im Landkreis Tirschenreuth lag der 7-Tage-Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 100. Daher gibt es ab Sonntag Lockerungen. 

Der Landkreis Tirschenreuth weist heute laut RKI eine 7-Tage-Inzidenz von 75,0 aus. Dies ist der niedrigste Wert in ganz Bayern. Der Landkreis unterschreitet damit den dritten Tag in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 100. Das Landratsamt Tirschenreuth hat hierzu heute ein Amtsblatt veröffentlich.

Damit gelten im Landkreis Tirschenreuth ab Sonntag, den 18.04.2021 um 0 Uhr, bezüglich der pandemiebedingten Einschränkungen folgende Lockerungen:

1. Kontaktbeschränkung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstandes, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Menschen nicht überschritten wird.

2. Ausgangssperre:
Die nach § 26 der 12. BayIfSMV geltende nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr entfällt ab Sonntag, den 18.04.2021 um 0 Uhr.

3. Sport:
Für die Sportausübung und die praktische Sportausbildung gilt: es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben
für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

4. Ladengeschäfte:
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleis- tungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Für diese Betriebe und den Großhandel gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 1 S. 4 der 12. BaylfSMV.

Abweichend davon ist die Abholung vorbestellter Waren in den Ladengeschäften zulässig; dafür gelten die Vorgaben der §12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1,3 und 4 der 12. BaylfSMV entsprechend.

Zusätzlich ist die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum – also Click and Meet – zulässig. Auch hier gelten die Vorgaben des §12 Abs. 1 S. 4 Nr. 1,3 und 4 der 12. BaylfSMV – unter anderem FFP2-Maskenpflicht, Mindestabstandsgebot von 1,50 Metern, Schutz- und Hygienekonzept – entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmetern der Verkaufsfläche. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

5. Außerschulische Bildung:
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,50 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 20 Abs. 1, 2 der 12. BayIfSMV).

6. Musikschulen:
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform unter weiteren Auflagen – unter anderem Mindestabstand 2 m, FFP2-Maskenpflicht, Schutz- und Hygienekonzept- stattfinden (§ 20 Abs. 4 der 12. BayIfSMV).

7. Kulturstätten:
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten dürfen für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter den in § 23 Abs. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen öffnen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 der 12. BayIfSMV).

Soweit die 7-Tage-Inzidenz wieder über 100 steigen würde, gilt folgendes Verfahren:

Drei Tage (Tag 1 – 3 ) müsste der Inzidenzwert von 100 überschritten werden. Dann erfolgt an Tag 3 oder Tag 4 eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Lockerungen würden dann am Tag 5 nicht mehr gelten.

Wöchentliche Inzidenzeinstufung für Öffnungen oder Schließungen der Schulen und Kindertagesstätten:
Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen nach §§ 18 und 19 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung immer freitags bzw. am letzten regulären Arbeitstag der Woche amtlich bekanntgeben, welche 7-Tages-Inzidenz vorliegt und welche Inzidenzeinstufung damit dort gilt.

Je nach Inzidenzwert kommt es zu Öffnungen oder auch Schließungen von Schulen und Kindertagesstätten. Maßgeblich sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Die Einstufung gilt dann für die komplette darauffolgende Kalenderwoche. Damit soll ein mögliches tägliches Hin und Her zwischen Schulöffnungen und -schließungen in einer Region vermieden werden.

Heute beträgt die maßgebende 7-Tage-Inzidenz laut RKI 75,0 und damit zwischen 50 und 100.
Das Landratsamt Tirschenreuth hat hierzu heute ein Amtsblatt veröffentlicht.

Es gilt damit für die Dauer von Montag, den 19.04.2021, bis zum Ablauf von Sonntag, den 25.04.2021, nach den §§ 18 und 19 der 12. BayIfSMV folgendes:

 

Linien- und Schülerverkehr:
Der Linienverkehr bzw. der durch das Landratsamt beauftragte Schülerverkehr wird ab Montag wieder vollumfänglich aufgenommen und in bewährter Weise durchgeführt. Dies gilt auch für die bislang beauftragten Corona-Verstärkerfahrten. Diese werden ebenfalls ab Montag wieder durchgeführt.

Im öffentlichen Personennahverkehr und dem freigestellten Schülerverkehr gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Einzelheiten sind beim jeweiligen Beförderungsunternehmen zu erfragen.

Ob es aufgrund der geplanten Änderung der Bundesinfektionsschutzgesetzes zu Änderungen bzw. Lockerungen oder Verschärfungen kommt, muss abgewartet werden.

(vl)

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